LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2025
L 8 R 196/25
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 922/23

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2025 - Aktenzeichen L 8 R 196/25

DRsp Nr. 2025/13226

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Hinsichtlich des Inhalts des Rechtsbegriffes der vollen Erwerbsminderung ist die Möglichkeit gesundheitlicher Besserung durch hypothetische medizinische Maßnahmen nicht entscheidend. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, die bestehenden Leiden genau und vollumfänglich zu ermitteln, sondern darüber hinaus in einem zweiten Schritt, diejenigen hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, die im jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Kontext bedeutsam sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.02.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).