LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2024
L 13 R 3785/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1236/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer depressiven Störung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 13 R 3785/21

DRsp Nr. 2024/12932

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer depressiven Störung

1. Bei dem tatbestandlichen Merkmal der Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI handelt es sich um ein positives, den Anspruch begründendes Element. Deshalb hat der Versicherte die Folgen zu tragen, wenn trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht im Vollbeweis belegt ist. Denn es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist; bloße Zweifel genügen nicht. 2. Im Hinblick auf das Vorliegen einer Erwerbsminderungkommt es (bei Rentenbegutachtungen) weniger auf die Diagnosestellung, als vielmehr darauf an, ob rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkungen vorliegen, ob diese gesichert bestehen und ggf. überwunden werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.