LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2024
L 13 R 1183/21
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3591/19

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Adipositas und Diabetis bedingtem Bluthochdruck

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 13 R 1183/21

DRsp Nr. 2024/12931

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Adipositas und Diabetis bedingtem Bluthochdruck

1. Bei dem tatbestandlichen Merkmal der Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI handelt es sich um ein positives, den Anspruch begründendes Element. Deshalb hat der Versicherte die Folgen zu tragen hat, wenn trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht im Vollbeweis belegt ist. Denn es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist; bloße Zweifel genügen nicht. 2. Für die Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung kommt es (bei Rentenbegutachtungen) weniger auf die Diagnosestellung, als vielmehr auf bestehende Leistungseinschränkungen an, ob diese gesichert bestehen und ggf. überwunden werden können. 3. Im Hinblick auf kognitive Grundfähigkeiten, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, ist für die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung erforderlich, dass die für die Ausübung einer Tätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz nicht (mehr) vorliegen.

Tenor