LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2026
L 8 R 395/25
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1292/22

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung eines Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2026 - Aktenzeichen L 8 R 395/25

DRsp Nr. 2026/2097

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung eines Versicherten

1. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. 2. Die Rentenbegutachtung bezüglich der Erwerbsminderung ist im Wesentlichen eine Funktionsbegutachtung. Entsprechend kommt es nicht auf die diagnostische Bezeichnung von Gesundheitsstörungen, sondern darauf an, dass alle Funktionseinschränkungen in die gutachterliche Würdigung einfließen, die für das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedeutsam sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).