LSG Hamburg - Urteil vom 03.03.2026
L 3 R 28/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 170/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung augrund von gesundheitlichen Einschränkungen

LSG Hamburg, Urteil vom 03.03.2026 - Aktenzeichen L 3 R 28/22

DRsp Nr. 2026/3982

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung augrund von gesundheitlichen Einschränkungen

Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die lediglich zu qualitativen, nicht aber zu zeitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens führen, können eine Erwerbsminderung nicht begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.