LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.06.2025
L 2 R 35/25
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 09.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 111/21

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.06.2025 - Aktenzeichen L 2 R 35/25

DRsp Nr. 2025/9110

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Nur vorläufig bewilligte Leistungen nach dem SGB II begründen keine Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 10 SGB VI, soweit die zunächst ausgesprochene vorläufige Bewilligung auf ein betrügerisches Vorgehen des Leistungsempfängers zurückzuführen war und in der Folgezeit durch eine den Leistungsanspruch versagende endgültige Bewilligung ersetzt worden ist.

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der geltend gemachte Anspruch hängt insbesondere davon ab, ob der Kläger im Zeitraum November 2010 bis März 2013 in einem solchen Umfang Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, dass im Ergebnis die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten geblieben sind.