LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2024
L 13 R 449/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1377/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten bei Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen L 13 R 449/22

DRsp Nr. 2024/12919

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung eines Versicherten bei Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1965 geborene Kläger war zuletzt bis 2015 bei einem Getränkegroßhändler versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2015 ist der Kläger durchgängig arbeitsunfähig. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses bezog er zunächst von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und seit Oktober 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Ab dem 1. Oktober 2018 war er auf geringfügiger Basis als Küchenhelfer tätig.