BSG - Beschluss vom 17.03.2025
B 5 R 167/24 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1177/21
LSG Sachsen, vom 25.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 43/24

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 17.03.2025 - Aktenzeichen B 5 R 167/24 B

DRsp Nr. 2025/4147

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten, gegebenenfalls unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Die 1963 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das LSG hat ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 29.1.2024 zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet worden. Die Klägerin hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den gerügten Verfahrensmangel anforderungsgerecht dargetan.