LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.07.2024
L 5 R 661/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1151/20

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen qualitativer Leistungseinschränkung eines Versicherten aufgrund von Gesundheitsstörungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen L 5 R 661/22

DRsp Nr. 2024/13001

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen qualitativer Leistungseinschränkung eines Versicherten aufgrund von Gesundheitsstörungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.02.2022 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.