BSG - Beschluss vom 06.01.2025
B 5 R 105/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Teilsatz 2; SGG § 169; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 698/22
LSG Thüringen, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 448/23

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusätzlich zu seiner von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogenen Rente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen B 5 R 105/24 B

DRsp Nr. 2025/987

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusätzlich zu seiner von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogenen Rente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Frage, ob "die vom Kläger gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 SGB VI darstellen", ist wegen des Einzelfallbezugs keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Teilsatz 2; SGG § 169; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der 1963 geborene Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten, zusätzlich zu seiner von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogenen Rente.