Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Der 1963 geborene Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten, zusätzlich zu seiner von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogenen Rente.
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