LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2024
L 3 R 431/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 442/17

Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von Gesundheitsstörungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2024 - Aktenzeichen L 3 R 431/21

DRsp Nr. 2024/14559

Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund von Gesundheitsstörungen

Es besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn die bestehenden Gesundheitsstörungen zu keinem Zeitpunkt eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens bedingen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Der Klägerin werden wegen der Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin hat in Deutschland Versicherungszeiten ab Februar 1989 zurückgelegt; zunächst wegen Kindererziehung. Ab Januar 2005 bezog sie Arbeitslosengeld II. Sie war ab Mai 2012 sodann geringfügig und ab November 2012 versicherungspflichtig als Reinigungskraft beschäftigt. Ab Dezember 2016 war sie zunächst arbeitsunfähig krank und bis Oktober 2019 als Pflegeperson tätig, wofür Pflichtbeiträge entrichtet wurden.