LSG Hamburg - Urteil vom 30.07.2024
L 3 R 33/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1141/18

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund permanenter starker Schmerzen

LSG Hamburg, Urteil vom 30.07.2024 - Aktenzeichen L 3 R 33/21

DRsp Nr. 2025/11669

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund permanenter starker Schmerzen

1. Im Rahmen der Gewährung einer Rente wegen Vorliegens einer Erwerbsminderung ist Bezugspunkt nicht die letzte berufliche Tätigkeit wie bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Krankenversicherungsrecht, sondern sind Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend. 2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor, wenn der Betroffene in der Lage ist, in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich leidensgerechte Tätigkeiten auszuüben.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der am xxxxx 1963 geborene Kläger ist Diplom-Politologe. Er war zuletzt seit 1992 bei der A. H. als Berufsberater sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 2017 arbeitsunfähig.