LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2024
L 2 R 1355/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2014/19

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eines Versicherten ab Antragstellung bis zu dessen Tod

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 2 R 1355/23

DRsp Nr. 2024/12947

Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eines Versicherten ab Antragstellung bis zu dessen Tod

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. August 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1 und Sohn der Klägerin zu 2, P1 (im Folgenden Versicherter), in der Zeit vom 26.09.2018 bis zu seinem Tod, den diese als dessen Rechtsnachfolgerinnen geltend machen.

Der 1975 geborene und 2022 (Sterbeurkunde Bl. 198 VA) verstorbene Versicherte war gelernter Berufskraftfahrer. Zuletzt war er im Oktober 2017 als Lagerarbeiter in Vollzeit in Tagesschicht beschäftigt. Seit dem 31.10.2017 war der Versicherte ohne Beschäftigung. Er bezog vom 31.10.2017 bis 29.10.2018 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit. Danach sind keine Versicherungszeiten mehr im Versicherungsverlauf des Versicherten vermerkt (vgl. Versicherungsverlauf vom 11.01.2022, Bl. 44 ff. Akte L 2 R 3010/21 [=LSG-Akte 1]). Bei dem Versicherten war ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden.