FG München - Urteil vom 07.01.2026
4 K 1677/24
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2026, 397

Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime bei einem verspäteten Einzug i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 07.01.2026 - Aktenzeichen 4 K 1677/24

DRsp Nr. 2026/3840

Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime bei einem verspäteten Einzug i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Einzug mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen Gründe für diesen verspäteten Einzug vorliegen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids und hierbei insbesondere die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) streitig.

Der Kläger, ein gelernter Einzelhandelskaufmann, ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts X (Az. ....) Alleinerbe seines am XXX verstorbenen Vaters Z (im Folgenden: Erblasser). In den Nachlass fiel (neben weiterem - zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Vermögen) u.a. ein 3/4 -Miteigentumsanteil an dem mit einer Doppelhaushälfte (im Folgenden: DHH) bebauten Grundstück in Y (mit einer Gesamtwohnfläche von 90 qm), in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte.

- - - - - - - - - - - - - - - - -