Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlags.
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