LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2025
L 10 R 1156/23
Normen:
SGB VI § 76g Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2071/22

Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlags

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2025 - Aktenzeichen L 10 R 1156/23

DRsp Nr. 2025/13607

Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlags

Das Erfordernis eines Durchschnitts an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten unterhalb der jeweiligen, gesetzlich gestaffelten Höchstgrenze an Entgeltpunkten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 14.03.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 76g Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines sog. Grundrentenzuschlags.