LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2024
L 2 EG 1/21
Normen:
BEEG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2/18

Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen L 2 EG 1/21

DRsp Nr. 2025/6317

Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus

Ein Vorläufigkeitsvorbehalt erstreckt sich auf den gesamten Bescheid und nicht lediglich auf einzelne Elemente desselben. Aus der Formulierung "Das Elterngeld wird bis zu einer endgültigen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig gezahlt" lässt sich gerade keine Einschränkung der Vorläufigkeit nur auf bestimmte Verfügungssätze entnehmen.

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht

zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 26 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus sowie in Form von Elterngeld Plus in der Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Mai 2017.

Die Kläger wurden am 24. September 2015 Eltern des Kindes Eva A.. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete der Kläger zu 1) beim B. als Personen- und Objektschützer. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu 1) betrug aufgrund einer beantragten und vom Bu. unter dem 5. August 2016 genehmigten Reduzierung der Stundenzahl 30 Stunden. Die Klägerin zu 2) vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen wöchentlichen Stundenumfang von 30 Stunden.

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