1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Elterngeld in Form des Partnerschaftsbonus sowie in Form von Elterngeld Plus in der Zeit vom 24. September 2016 bis 23. Mai 2017.
Die Kläger wurden am 24. September 2015 Eltern des Kindes Eva A.. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete der Kläger zu 1) beim B. als Personen- und Objektschützer. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu 1) betrug aufgrund einer beantragten und vom Bu. unter dem 5. August 2016 genehmigten Reduzierung der Stundenzahl 30 Stunden. Die Klägerin zu 2) vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen wöchentlichen Stundenumfang von 30 Stunden.
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