LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.09.2024
L 6 P 5/21
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 40/19

Gewährung von höheren Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (hier: Pflegegrad 2 statt Pflegegrad 1)

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen L 6 P 5/21

DRsp Nr. 2025/6301

Gewährung von höheren Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (hier: Pflegegrad 2 statt Pflegegrad 1)

Nach § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 2 SGB XI ist für den Pflegegrad 2 ein Mindestwert von 27 Gesamtpunkten im Rahmen der von dem Sachverständigen vorzunehmenden Punktewertung nach Maßgaben der Begutachtungs-Richtlinien erforderlich. Ein besonderes Näheverhältnis zwischen Gutachter nach § 109 SGG und Kläger schließt das Gutachten als Grundlage der gerichtlichen Überzeugungsbildung daher nicht aus, ist aber bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die einschlägigen Begutachtungs-Richtlinien (unter F.4.3.11) fordern für die Annahme eines Hilfebedarfs infolge Antriebsschwäche eine "aufwendige Motivierung durch andere". Dass die betroffene Person Impulse benötigt, um eine Handlung, z.B. Trinken, zu beginnen oder fortzuführen, ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um höhere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (nach Pflegegrad 2 statt nach Pflegegrad 1) seit Juni 2020.