LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2026
L 2 AS 2283/25
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3000/24

Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen L 2 AS 2283/25

DRsp Nr. 2026/5177

Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

1. Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten 2. Zur Einkommensberechnung im SGB II in der gemischten Bedarfsgemeinschaft

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Juni 2025 und der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2024 teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2025 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von 62,94 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand