Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) sind die Eltern der am 00.00.0000 in Deutschland geborenen Zwillinge I. und R. Y.. Am 27.07.2010 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Kreisverwaltung Z. die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), welche für die ersten drei Lebensmonate dem Kläger und anschließend der Beigeladenen zu 1) gewährt werden sollten. Mit Bescheid vom 10.09.2010 gewährte der Kreis Z. dem Kläger Elterngeld für beide Kinder für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Im Bewilligungszeitraum unterbrach der Kläger im Zuge der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeit seine berufliche Tätigkeit, welche er ab dem 13.11.2010 fortsetzte.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|