LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2026
L 2 SO 80/26
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 2243/25

Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2026 - Aktenzeichen L 2 SO 80/26

DRsp Nr. 2026/5179

Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

1. Zur wirksam geschuldeten Mietzinsforderung bei Mietverträgen unter Verwandten 2. Zur Einkommensberechnung im SGB XII in der gemischten Bedarfsgemeinschaft

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII; im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) für die Zeit ab 01.12.2024 und in diesem Zusammenhang die Anerkennung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Bezüglich des vorangegangenen Zeitraums waren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitere Berufungsverfahren gegen das Jobcenter anhängig (L 2 AS 2285/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 04/2023 bis 02/2024, L 2 AS 2284/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 03/2024 bis 08/2024, L 2 AS 2283/25 bzgl. Bewilligungsabschnitt 09/2024 bis November 2024), die durch Urteile vom 25.02.2026 entschieden wurden.