Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII; im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) für die Zeit ab 01.12.2024 und in diesem Zusammenhang die Anerkennung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Bezüglich des vorangegangenen Zeitraums waren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitere Berufungsverfahren gegen das Jobcenter anhängig (L
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