LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2024
L 3 R 301/24
Normen:
SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 809/23

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen L 3 R 301/24

DRsp Nr. 2025/1134

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Da in der Erhebung einer Klage auch gleichzeitig die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen ist, ist mit dem Erlass eines ablehnenden Bescheides vor Erlass des Gerichtsbescheides auch gleichzeitig das Widerspruchsverfahren eröffnet. 2. Den Beteiligten des Gerichtsverfahrens ist Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2024 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.