Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.2024 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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