LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2023
L 3 R 245/22
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 627/20

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung als Heilerziehungspfleger

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen L 3 R 245/22

DRsp Nr. 2024/15378

Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung als Heilerziehungspfleger

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.01.2022 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine Umschulung des Klägers als Heilerziehungspfleger bei der Y. GmbH für die Zeit vom 12.08.2020 bis 31.07.2022.