BSG - Urteil vom 12.12.2024
B 3 P 9/23 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2025, 357
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 P 7/20
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 6/22

Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 wegen eines Diabetes Mellitus Typ 1 bei einme Kind; Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI

BSG, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen B 3 P 9/23 R

DRsp Nr. 2025/1666

Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 wegen eines Diabetes Mellitus Typ 1 bei einme Kind; Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI

1. Wenn die Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen durch Kinder gesundheitlich bedingt laufend überwunden werden muss, löst dies einen pflegerelevanten Hilfebedarf aus, wenn und weil die Abwehr mangels Einsichtsfähigkeit und Impulskontrollfähigkeit des Kindes nicht ohne Weiteres überwindbar ist. 2. Wenn und soweit bei Kindern mit Diabetes gesundheitlich bedingt spezifische Anforderungen an die Nahrungsaufnahme bestehen und zugleich die Aufsicht über eine diesen Anforderungen entsprechende Nahrungsaufnahme nach Art, Menge und Zeit im Zusammenhang mit der Dosierung der Insulingaben gesundheitlich bedingt geboten ist, löst dies einzelfallabhängig einen eigenständigen pflegerelevanten Hilfebedarf aus.

Durch § 15 Abs. 6 SGB XI ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht die kindestypische ("altersentsprechend entwickelten Kindern"), sondern nur eine darüber hinausgehende, gesundheitlich bedingte Pflegebedürftigkeit einen Leistungsanspruch gegen die Pflegeversicherung begründet. Insofern sind die Pflegekriterien des § 14 Abs. 2 SGB XI (auch) kinderspezifisch zu verstehen.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.