OLG Hamm - Urteil vom 16.04.2026
13 UKl 7/25
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2026, 1062

Gewährung von Rabatten für angebotene Waren ausschließlich über eine eigene App durch einen Lebensmittelhändler hinsichtlich Verstoßes; Feststellung einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung von älteren oder behinderten Menschen durch digitale Angebote

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2026 - Aktenzeichen 13 UKl 7/25

DRsp Nr. 2026/5839

Gewährung von Rabatten für angebotene Waren ausschließlich über eine eigene "App" durch einen Lebensmittelhändler hinsichtlich Verstoßes; Feststellung einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung von älteren oder behinderten Menschen durch digitale Angebote

Die Gewährung von Rabatten für angebotene Waren ausschließlich über eine eigene "App" durch einen Lebensmittelhändler verstößt im vorliegenden Einzelfall nicht gegen § 19 AGG. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von älteren und / oder behinderten Menschen i.S.d. § 3 AGG ließ sich nicht feststellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; UWG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

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