Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am xxxxx geborene Klägerin befand sich im Zeitraum 24. Mai 2014 bis 30. Mai 2015 in der S. Diagnostiziert wurden dort eine exazerbierte Migräne, ein postpunktionelles Syndrom, eine psychische Belastungssituation mit Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige Depression. Vom 1. September 2014 bis 3. September 2014 befand sie sich zwecks Vornahme einer arthroskopischen Innenmeniskus-Hinterhorn-Teilresektion nach Schmerzen im linken Kniegelenk ebenfalls in der S. dortiger stationärer Behandlung hielt sich die Klägerin zudem in der Zeit vom 9. Oktober 2014 bis 20. November 2014 auf. Diagnostiziert wurden eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1). Eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung wurde empfohlen.
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