LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2023
L 14 R 781/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1062/20

Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2023 - Aktenzeichen L 14 R 781/22

DRsp Nr. 2024/13890

Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Töchtern. Sie bezieht von der Beklagten Witwenrente und erhält aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.