LSG Hamburg - Urteil vom 19.08.2025
L 3 R 9/23 D
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 751/19

Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich Einschränkungen des Leistungsvermögens

LSG Hamburg, Urteil vom 19.08.2025 - Aktenzeichen L 3 R 9/23 D

DRsp Nr. 2025/14913

Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich Einschränkungen des Leistungsvermögens

Wenn ein Versicherter in der Lage ist, täglich viermal Wegstrecken von 500 m in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, so ist im Regelfall nicht von einer teilweisen Erwerbsminderung des Versicherten auszugehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am xxxxx 1968 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 11. Januar 2018 - nach Rücknahme eines weiteren Antrags vom 26. Mai 2015 - die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Er gab an, wegen körperlicher und psychischer Beschwerden erwerbsgemindert zu sein.