Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am xxxxx 1968 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 11. Januar 2018 - nach Rücknahme eines weiteren Antrags vom 26. Mai 2015 - die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Er gab an, wegen körperlicher und psychischer Beschwerden erwerbsgemindert zu sein.
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