1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1973 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied der Beklagten.
Am 9. Januar 2018 stellte er einen Mitgliedschaftsantrag bei der Beklagten und gab u.a. an, seit dem 1. Januar 2018 Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen und zuletzt bei der B. privat krankenversichert gewesen zu sein. Eine Kündigungsbestätigung werde nachgereicht.
Die Beklagte lehnte die Versicherung des Klägers ab (Bescheid vom 12. Januar 2018). Der Kläger habe angegeben, vor dem Bezug der SGB-II -Leistungen privat krankenversichert gewesen zu sein. Daher trete keine Versicherungspflicht als Alg-II-Bezieher ein. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft seien nicht erfüllt. Die Entscheidung der Beklagten enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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