VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2025
6 S 460/24
Normen:
GewO § 34f Abs. 1 S. 1; GewO § 157 Abs. 3 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 547/22

Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler; Auswirkungen einer formwechselnden Umwandlung eines Unternehmens auf eine personenbezogene gewerberechtliche Erlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 6 S 460/24

DRsp Nr. 2025/4544

Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler; Auswirkungen einer formwechselnden Umwandlung eines Unternehmens auf eine personenbezogene gewerberechtliche Erlaubnis

1. Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist eine personenbezogene Erlaubnis, die im Fall der formwechselnden Umwandlung des Unternehmens nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. 2. Dies gilt auch, wenn die Erteilung der Erlaubnis auf der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO beruht.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2024 - 4 K 547/22 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 34f Abs. 1 S. 1; GewO § 157 Abs. 3 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe