BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen I R 109/97
DRsp Nr. 1998/19130
Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis
»Im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises nur insoweit um Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften zu erhöhen, als die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen. Der Teilwert der Beteiligung kann jedoch auch ohne Rücksicht auf während des Organschaftsverhältnisses entstandene Verluste unter den Betrag der Anschaffungskosten sinken. In einem solchen Fall sind Teilwertabschreibungen zulässig (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73).«