Streitig ist, ob Instandhaltungs-, Versicherungs- und sonstige Aufwendungen, welche die Klägerin für eine angemietete Immobilie getragen hat, zu den nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewerbeertrag teilweise hinzuzurechnenden Mietzinsen gehören.
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in K. Sie betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Im Streitjahr 2008 hatte sie ihre Praxisräumlichkeiten in K angemietet.
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