Streitig ist die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953.
Die steuerpflichtige GmbH hat am 5. Oktober 1953 mit den Firmen A u. B je einen Organvertrag abgeschlossen. Die Organverträge sind vom Finanzamt anerkannt. Die Steuerpflichtige (Stpfl.) begehrte die Berücksichtigung der bei den Organgesellschaften entstandenen vororganschaftlichen noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste in Höhe von:
bei A 309 DM aus 1951
5.786 DM aus 1952
bei B 9.327 DM aus 1952
bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953. Das Finanzamt hat dies abgelehnt, da nach §
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