Streitig ist die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953.
Die steuerpflichtige GmbH hat am 5. Oktober 1953 mit den Firmen A u. B je einen Organvertrag abgeschlossen. Die Organverträge sind vom Finanzamt anerkannt. Die Steuerpflichtige (Stpfl.) begehrte die Berücksichtigung der bei den Organgesellschaften entstandenen vororganschaftlichen noch nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste in Höhe von:
bei A 309 DM aus 1951
5.786 DM aus 1952
bei B 9.327 DM aus 1952
bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1953. Das Finanzamt hat dies abgelehnt, da nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 3 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) die Organgesellschaften ihre Selbständigkeit verloren hätten. Damit sei auch die Berechtigung zur Geltendmachung eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG verloren gegangen, da nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteil VI 236/42 vom 26. August 1942, Reichssteuerblatt - RStBl - 1942 S. 1024) der Gewerbeverlust nur von dem Unternehmen geltend gemacht werden könne, das ihn erlitten habe.
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