Streitig ist, ob der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringt. Die Pflegekosten werden im Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr K, der alle Anteile am Stammkapital der Klägerin hält, welches 25.000 € beträgt. Er ist zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG).
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