Die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 vom 30.9.1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2001 bzw. der letzten Änderung vom 29.8.2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wegen deren abfärbender Wirkung zu einer Gewerbesteuerpflicht der erstgenannten Gesellschaft führt.
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