FG Köln - Urteil vom 13.03.2024
12 K 2183/20
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Gewerbesteuerpflicht durch die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wegen deren abfärbender Wirkung

FG Köln, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 12 K 2183/20

DRsp Nr. 2025/10190

Gewerbesteuerpflicht durch die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wegen deren abfärbender Wirkung

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, mit ihren - nach Kürzung um die gewerblichen Beteiligungseinkünfte gemäß § 9 Nr. 2 GewStG - verbleibenden originär nicht gewerblichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 vom 30.9.1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2001 bzw. der letzten Änderung vom 29.8.2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wegen deren abfärbender Wirkung zu einer Gewerbesteuerpflicht der erstgenannten Gesellschaft führt.