GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d); GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e);
Fundstellen:
DStR 2024, 2890
BFH/NV 2025, 210
DStRE 2025, 119
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5101/20273
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen; Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
BFH, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen III R 36/22
DRsp Nr. 2024/15637
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen; Zugehörigkeit zum Anlagevermögen
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.2. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (zum Beispiel Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen --austauschbaren-- Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss.3. Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923).
Tenor
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