Gewerbesteuerzerlegung: Wann der abweichende Maßstab nach § 33 GewStG anzulegen ist

Wenn ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, ist der Gewerbesteuermessbetrag nach § 28 GewStG zu zerlegen. Allgemeiner Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne, die an den jeweiligen Betriebsstätten gezahlt werden. Im Einzelfall kann die Zerlegung nach Löhnen aber zu einem ungerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. Ist das der Fall, kann der Zerlegung nach § 33 GewStG ein die tatsächlichen Verhältnisse besser abbildender Maßstab zugrunde gelegt werden. Wir zeigen, wie die Norm in der Praxis anwenden ist.

Grundsätzlich wird nach Arbeitslöhnen zerlegt

Die Gewerbesteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen deutscher Kommunen. Sie soll die mit dem Betrieb von Unternehmen einhergehenden Belastungen (Abnutzung der Infrastruktur, notwendiger Ausbau von Straßen etc.) teilweise ausgleichen.