Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies ist, weil das angefochtene Urteil am 2. April 2001 zugestellt wurde, nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO n.F.) zu beurteilen (s. dazu Art.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht in ausreichender Weise dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) oder sie sind nicht gegeben:
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