FG München - Urteil vom 28.10.2014
2 K 1965/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23;

gewerblicher Grundstückshandel privater Veräußerungsverlust i. S. d. § 23 EStG Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 1965/11

DRsp Nr. 2015/17041

gewerblicher Grundstückshandel privater Veräußerungsverlust i. S. d. § 23 EStG Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1. Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG erfordern die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat das Grundstück an die nahezu personenidentische KG veräußert. 2. Die Grundstücksverkäufe der Klägerin und der KG, die eine teilweise beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft der Klägerin ist, sind auch nicht zusammenzurechnen, da die beiden Gesellschaften jedenfalls nicht personenidentisch sind. 3. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GbR nur dann einheitlich und gesondert festzustellen, wenn der Besteuerungstatbestand – Anschaffung und Veräußerung – von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklicht wird. 4. Im Hinblick auf Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fehlt ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang in Bezug auf die geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen mit den früheren Einkünften i. S. v. § 21 EStG hinsichtlich der Vermietung an die H-GmbH und hinsichtlich des Erbbaurechts.