BFH - Urteil vom 27.11.2024
X R 1/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1; AO § 140; AO § 141; AO § 177 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2025, 383
BB 2025, 495
DStRE 2025, 307
BFH/NV 2025, 445
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 599/21

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als gesetzessystematischer Regelfall; Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Fall der Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen

BFH, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen X R 1/23

DRsp Nr. 2025/1360

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als gesetzessystematischer Regelfall; Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Fall der Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen

1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. 3. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. 4. § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.

Tenor