FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.2024
4 K 725/21
Normen:
EStG § 26;

Gewinnmindernde Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 4 K 725/21

DRsp Nr. 2026/132

Gewinnmindernde Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank

1. Grundsätzlich sind Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. EStG im System der Abgeltungsteuer als Werbungskosten nicht mehr abziehbar. Hingegen wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) steuermindernd aus. 2. Anteilig abziehbar ist eine sog. "all-in-fee"-Gebühr, also ein pauschales Entgelt, das vom Kreditinstitut erhoben wird, mit dem zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abgedeckt werden, wenn dieses Entgelt auch Transaktionskosten mit abdeckt. Sofern der Transaktionskostenanteil die Grenze von 50 % der gesamten al-in-fee-Gebühr nicht überschreitet, ist er im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe des Transaktionskostenanteils im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26;

Tatbestand

Streitig sind, ob die Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank gewinnmindernd geltend gemacht werden können.