FG Thüringen - Urteil vom 12.08.2025
1 K 426/22
Normen:
EStG § 3 Nr. 2 Buchst. a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO § 172 Abs. 2; AO § 172 Abs. 3;

Gezahlte Gründerprämie als steuerpflichtige Einkunft

FG Thüringen, Urteil vom 12.08.2025 - Aktenzeichen 1 K 426/22

DRsp Nr. 2025/10603

Gezahlte Gründerprämie als steuerpflichtige Einkunft

Eine gezahlte Gründerprämie ist nicht gem. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 2 Buchst. a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; AO § 172 Abs. 2; AO § 172 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine dem Kläger gezahlte Gründerprämie bei diesem zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Die Kläger sind in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war bis zum 31.05.2018 als Angestellter tätig. Überdies war er ab dem 01.12.2017 Gesellschafter einer Vorgründungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in A (im Folgenden: GbR).

Für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.05.2019 erhielt der Kläger vom Freistaat Thüringen auf Grundlage eines Zuwendungsbescheids eine Gründerprämie i.H.v. (12 Monate à 3.000 € =) 36.000 €. Hiervon wurden ihm in 2018 21.000 € und in 2019 15.000 € ausgezahlt. Der Bescheid erging unter der Auflage, dass der Kläger die Kündigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2018 nachweist.