LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2025
L 5 P 86/25 B ER
Normen:
SGB XI § 14;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 P 366/25

Glaubhaftmachen des Vorliegens einer den Anspruch auf Pflegeleistungen begründenden Pflegebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2025 - Aktenzeichen L 5 P 86/25 B ER

DRsp Nr. 2025/11760

Glaubhaftmachen des Vorliegens einer den Anspruch auf Pflegeleistungen begründenden Pflegebedürftigkeit

Unter die Anträge gegen behördliche Verfahrenshandlungen, gegen die nach § 56a Satz 1 SGG ein Rechtsbehelf ausgeschlossen ist, fallen alle förmlichen, nach dem SGG vorgesehenen Rechtsbehelfe, einschließlich des Widerspruchsverfahrens oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Verstößt die Pflegekasse gegen § 18 Abs. 3 SGB XI, führt dies nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, ist aber im Rahmen der Prüfung der Sachentscheidung zu berücksichtigen. Eine Rüge des Verstoßes ist auch noch im Gerichtsverfahren möglich, die Norm ist an die ebenfalls rein verfahrensrechtliche Regelung in § 200 Abs. 2 SGB VII angelehnt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14;

Gründe

I.

- - - - - " 1. 2. 3. 4. 5.