BGH - Beschluss vom 19.09.2024
IX ZB 14/22
Normen:
InsO § 4; InsO § 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 294;
Fundstellen:
DB 2024, 3030
WM 2024, 2243
ZIP 2024, 2834
BB 2025, 2
ZInsO 2025, 23
NZI 2025, 28
ZVI 2025, 25
DZWIR 2025, 107
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 35/22
LG Dessau-Roßlau, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 63/22

Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt; Unterbliebene Zahlungsleistung des wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Schuldners auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren

BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IX ZB 14/22

DRsp Nr. 2024/14497

Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt; Unterbliebene Zahlungsleistung des wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Schuldners auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren

Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt kann es ausreichen, wenn der wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldner auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren keine Zahlung mehr geleistet hat, eine Kontenpfändung nur zu einer geringen Zahlung führt und der Schuldner erklärt, keine Einnahmen zu haben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. April 2022 und des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 44.762,48 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 14 Abs. 1 S. 1; ZPO § 294;

Gründe

I.