Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO mehrfach verlängerte Frist zur Begründung der Revision ist am 15. September 1998 abgelaufen. Die auf den 14. September 1998 datierte Revisionsbegründungsschrift der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist indessen erst am 29. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Kläger haben es insbesondere versäumt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hinreichend glaubhaft zu machen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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