BAG - Urteil vom 15.07.2025
9 AZR 198/24
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2227
EzA-SD 2025, 10
NZA 2025, 1324
NJW 2025, 3177
AP 2025
DB 2025, 3191
MDR 2025, 1482
DB 2026, 534
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1572/23
LAG Düsseldorf, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 SLa 49/24

Gleichstellung von Urlaubsentstehung und -berechnung bei im Urlaubsjahr arbeitsunfähig Erkrankten; Zulässigkeit einer abweichende Regelung zum (Nicht-)Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei einer langandauernden Erkrankung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.07.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 198/24

DRsp Nr. 2025/10404

Gleichstellung von Urlaubsentstehung und -berechnung bei im Urlaubsjahr arbeitsunfähig Erkrankten; Zulässigkeit einer abweichende Regelung zum (Nicht-)Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei einer langandauernden Erkrankung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Im Urlaubsjahr arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, sind hinsichtlich Entstehung und Berechnung von Urlaub gleichgestellt (Rn. 11). 2. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG erlaubt die Interpretation des § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der gesetzliche Mindesturlaub, den der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres nehmen konnte, bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zwar unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres verfällt; er gibt die zeitliche Befristung des Urlaubsanspruchs aber selbst nicht verbindlich vor. Die Bestimmung steht für den Arbeitnehmer günstigeren individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen nicht entgegen (Rn. 23).