Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist gesetzlich nicht definiert. Gleichwohl ist sie im System der Körperschaftsteuer ein wesentlicher Problempunkt und deshalb immer wieder Gegenstand in Betriebsprüfungen. Wir zeigen anhand von Beispielen, wie sich eine vGA steuerlich auswirkt.
Das Gesetz enthält in § 8 Abs. 3 KStG lediglich die Bestimmung, dass eine vGA das Einkommen nicht mindern darf. Eine genauere Begriffsdefinition hat sich durch die Rechtsprechung ergeben. Sie findet sich in Teilen in den Richtlinien und Hinweisen zum Körperschaftsteuergesetz wieder. Eine vGA gem. § 8 Abs. 3 KStG liegt vor bei (vgl. auch R 36 KStR):
Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen bei einer Körperschaft können ihre Ursache u.a. in Dienst-, Miet-/Pacht- und Darlehensverträgen oder Lieferungen haben. Beispiele für Vermögensminderungen sind:
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