Der Geschäfts- oder Firmenwert entsteht, wenn der Kaufpreis eines Unternehmens den Zeitwert des Reinvermögens übersteigt. Das Reinvermögen ergibt sich aus der Differenz zwischen den Vermögensgegenständen und den Schulden des Unternehmens. Welche bilanziellen und steuerlichen Besonderheiten sich daraus ergeben, erfahren Sie in diesem Artikel.
Laut § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als immaterieller Vermögensgegenstand und muss daher in der Handelsbilanz aktiviert werden.
Die planmäßige Abschreibung erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer, die i.d.R. bei fünf Jahren liegt. Bei Wertminderungen sind außerplanmäßige Abschreibungen möglich, allerdings besteht ein Wertaufholungsverbot.
Steuerrechtlich hingegen ist der Geschäfts- oder Firmenwert gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG linear über 15 Jahre abzuschreiben, wodurch sich häufig Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz ergeben.
Aufgrund der unterschiedlichen Abschreibungsdauern nach Handels- und Steuerrecht entsteht eine temporäre Differenz, die gem. § 274 HGB zu latenten Steuern führen kann. Diese latenten Steuern sind in der Handelsbilanz anzusetzen, sofern ein Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Ergebnis zu erwarten ist.
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