BFH - Urteil vom 11.12.2024
XI R 35/21
Normen:
AO § 367 Abs. 2; AO § 163; FGO § 62 Abs. 4 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 998/20

Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren; Kein Verbinden von Verfahren bei zusammen mit dem Einspruch erstmalig gestelltem Billigkeitsantrag

BFH, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen XI R 35/21

DRsp Nr. 2025/3771

Grenzen der Überprüfung im Einspruchsverfahren; Kein Verbinden von Verfahren bei zusammen mit dem Einspruch erstmalig gestelltem Billigkeitsantrag

1. NV: Die der Behörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren findet ihre Grenze im angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchs. 2. NV: Dem Steuerpflichtigen würde bei Ermessensentscheidungen eine Prüfungsebene genommen, wenn das Finanzamt erstmalig im Einspruchsverfahren über eine Billigkeitsmaßnahme ohne weiteres Einspruchsverfahren entscheiden dürfte. 3. NV: Stellt der Steuerpflichtige seinen Billigkeitsantrag erst mit dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid im Festsetzungsverfahren, können Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren nicht miteinander verbunden werden. 4. NV: Ist der Kläger als Revisionsbeklagter im Revisionsverfahren nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, steht dies einer Entscheidung des Rechtsstreits nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2021 - 1 K 998/20 aufgehoben.

Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.03.2020 wird aufgehoben, soweit der Beklagte über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.