Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.10.2021 - 1 K 998/20 aufgehoben.
Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09.03.2020 wird aufgehoben, soweit der Beklagte über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
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