Die Beschwerde ist unbegründet.
Die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 (BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220) ab; eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.
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