Großspende; Bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid; Änderungsmöglichkeit; Verbleibender Spendenabzug - Entscheidung über das Vorliegen einer sog. Großspende erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 8898/98 E, F
DRsp Nr. 2002/18021
Großspende; Bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid; Änderungsmöglichkeit; Verbleibender Spendenabzug - Entscheidung über das Vorliegen einer sog. "Großspende" erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid
1. Wird der Spendenabzug erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung des Zuwendungsjahres geltend gemacht, so trifft den Steuerpflichtigen auch dann ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekannt werden der steuermindernden Tatsache, wenn sein fachkundiger Bevollmächtigter irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die erst nachträglich erteilte Spendenbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstellt.2. Das durch die Verweisung in § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG eröffnete Feststellungsverfahren betrifft ausschließlich den verbleibenden Großspendenabzug für nachfolgende Veranlagungszeiträume.3. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Spendenabzug setzt voraus, dass der zugrundliegende Steuerbescheid noch geändert werden kann.