FG Düsseldorf - Urteil vom 04.09.2001
3 K 8898/98 E, F
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 10d Abs. 1 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 97

Großspende; Bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid; Änderungsmöglichkeit; Verbleibender Spendenabzug - Entscheidung über das Vorliegen einer sog. Großspende erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 8898/98 E, F

DRsp Nr. 2002/18021

Großspende; Bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid; Änderungsmöglichkeit; Verbleibender Spendenabzug - Entscheidung über das Vorliegen einer sog. "Großspende" erfolgt nicht in gesondertem Feststellungsbescheid

1. Wird der Spendenabzug erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung des Zuwendungsjahres geltend gemacht, so trifft den Steuerpflichtigen auch dann ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekannt werden der steuermindernden Tatsache, wenn sein fachkundiger Bevollmächtigter irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die erst nachträglich erteilte Spendenbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstellt. 2. Das durch die Verweisung in § 10b Abs. 1 Satz 4 EStG eröffnete Feststellungsverfahren betrifft ausschließlich den verbleibenden Großspendenabzug für nachfolgende Veranlagungszeiträume. 3. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Spendenabzug setzt voraus, dass der zugrundliegende Steuerbescheid noch geändert werden kann.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 10b Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 10d Abs. 1 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand: